Gesetzliche Grundlage
Betriebsverbot für elektrische Speicherheizsysteme nach GEG §72
Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) sieht in §72 ein schrittweises Betriebsverbot für elektrische Speicherheizsysteme in Gebäuden mit mehr als sechs Wohnungen sowie in Nichtwohngebäuden vor. Informationen zu Rechtsgrundlage, betroffenen Anlagen und Verfahren.
Rechtsgrundlage
Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) bündelt seit dem 1. November 2020 die Anforderungen an die Energieeffizienz von Gebäuden in Deutschland. §72 GEG regelt das Betriebsverbot für elektrische Speicherheizsysteme. Betroffen sind Gebäude mit mehr als sechs Wohnungen sowie Nichtwohngebäude mit einer Nennleistung des Speicherheizsystems von über 20 Kilowatt.
Der Gesetzgeber verfolgt mit dem Betriebsverbot das Ziel, ineffiziente elektrische Direktbeheizung dort abzulösen, wo erneuerbare Heizsysteme technisch und wirtschaftlich sinnvoll einsetzbar sind. Elektrische Speicherheizungen wandeln elektrische Energie mit vergleichsweise geringer Effizienz direkt in Wärme um.
Welche Anlagen sind betroffen?
Vom Betriebsverbot nach §72 GEG sind elektrische Speicherheizsysteme betroffen, die der Raumheizung oder der Warmwasserbereitung dienen und bei denen die Wärme überwiegend zu Niedertarifzeiten elektrisch erzeugt und gespeichert wird. Dazu zählen:
- Zentrale Elektrospeicherheizungen: Ein zentraler Wärmespeicher, der über Nacht aufgeladen wird und das Gebäude über ein hydraulisches Verteilnetz oder direkt mit Wärme versorgt.
- Dezentrale Elektrospeicheröfen: Einzelne, in den Räumen fest installierte Speicheröfen mit keramischen Speicherkernen (Nachtspeicheröfen).
- Elektrische Fußbodenspeicherheizungen: Fest im Boden verlegte Heizkabel oder Heizmatten mit Speicherfunktion.
Das Betriebsverbot gilt grundsätzlich unabhängig vom Baualter der Anlage. Es bezieht sich auf den weiteren Betrieb bestehender Anlagen; eine Erneuerung als Nachtspeicherheizung ist nicht zulässig.
Fristen und Ausnahmen
§72 GEG sieht bestimmte Fristen vor, innerhalb derer bestehende Speicherheizsysteme stillgelegt werden müssen. Die Fristen unterscheiden sich nach Gebäudetyp und dem Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes.
In bestimmten Fällen greift das Betriebsverbot nicht — etwa wenn das Gebäude zum Zeitpunkt der Errichtung die jeweils geltenden energetischen Anforderungen an Neubauten eingehalten hat, oder wenn die Nachrüstung technisch oder wirtschaftlich nicht vertretbar ist.
Vorgehen beim Heizungsersatz
Bei einem Gebäude mit einer bestehenden Nachtspeicherheizung empfiehlt sich ein schrittweises Vorgehen:
- System erfassen: Dokumentieren Sie die bestehende Heizung: Typ, Baujahr, Zustand und vorhandene Wärmeverteilung.
- Fachbetrieb beiziehen: Lassen Sie die Situation durch einen qualifizierten Heizungsfachbetrieb beurteilen.
- Ersatzlösung wählen: Gemeinsam mit dem Fachbetrieb wird die passende erneuerbare Heizlösung bestimmt.
- Förderung abklären: Vor Beginn der Maßnahme sollte die Förderfähigkeit über die BEG (Bundesförderung für effiziente Gebäude) abgeklärt werden.
- Ausführung: Der Fachbetrieb installiert das neue System und nimmt es in Betrieb.
Offizielle Informationsquelle
Die verbindlichen Informationen zum Betriebsverbot für elektrische Speicherheizsysteme finden Sie im Gebäudeenergiegesetz (GEG), §72:
Gebäudeenergiegesetz (GEG) §72 — gesetze-im-internet.de (öffnet in neuem Fenster)
Weitere Informationen zur Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) finden Sie beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA).
Rechtlicher Hinweis
Die auf dieser Seite bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen Orientierung und stellen keine Rechtsberatung dar. Sie erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit im Hinblick auf den konkreten Einzelfall.
Ob eine konkrete Anlage unter das Betriebsverbot fällt oder eine Ausnahme möglich ist, muss anhand der geltenden gesetzlichen Grundlagen und der individuellen Gebäudesituation geprüft werden. Die verbindliche Beurteilung erfolgt durch einen qualifizierten Fachbetrieb oder eine entsprechend befugte Stelle.
Diese Plattform nimmt keine rechtliche Beurteilung vor und kann keine verbindlichen Auskünfte zum Betriebsverbot oder zu Ausnahmen erteilen.
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